Satzung

Die Satzung wurde zuletzt im Mai 2008 angepasst.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Blankenrather Carnevals-Verein wurde am 18.01.1972 gegründet und trägt den Namen

 

BLANKENRATHER CARNEVALS-VEREIN E.V.

 

Die Abkürzung lautet BCV.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 56865 Blankenrath und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Karneval in alter Überlieferung zu erhalten und zu pflegen, ohne jedoch an der Neuzeit vorüberzugehen, frei von Bin­dungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art. Ihm obliegt insbeson­dere die Gestaltung des Karnevals, er veranstaltet Karnevalsveranstaltungen, Gala­sitzungen, Prinzenproklamationen, Karne­valsumzüge, Kindersitzungen. Die Veranstal­tungen finden üblicherweise innerhalb der Karnevalszeit statt. Freundschaftstreffen können terminmäßig auf das ganze Jahr verteilt werden. Ferner veranstaltet der Verein für seine aktiven Mitglieder und Helfer alljährlich Helferfeste für Kinder und Erwachsene.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung be­günstigt werden.

 

 

§ 3 Antrag auf Mitgliedschaft

 

Jede unbescholtene Person, die bereit ist den Verein aktiv oder inaktiv zu unterstüt­zen, kann Mitglied des Vereins werden. Das Stimm- und Wahlrecht obliegt allen or­dentlichen Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann mit geeigneten Formularen schriftlich bei jedem Vorstandsmitglied gestellt werden. Je­dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Neuaufnahme eines Mitgliedes mit ein­gehender Begründung Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Berufungsinstanz ist die nächste Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 4 Kündigung der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Er ist durch schriftliche Mittei­lung an eines der Vorstandsmitglieder anzu­zeigen. Er wirkt auf das Ende des Zeit­raumes, für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist. Mit dem Zustellen der Aus­trittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entsprechenden Rechte.

 

 

§ 4 Ausschluss der Mitgliedschaft

 

In besonders schwer wiegenden Fällen kann ein Mitglied aus dem Verein ausge­schlossen werden, und zwar:

 

a)       bei grobem Verstoß gegen Zwecke des Vereins, gegen die Beschlüsse des Vorstands und gegen die 

          Vereinssatzung

b)       bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins und bei Verletzung der Vereinskameradschaft

c)       bei Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung

 

Der Ausschluss kann nur vom Vorstand beschlossen werden, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde. Berufungsinstanz ist die nächste Jah­reshauptversammlung.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 18.00 Euro im Jahr und kann durch einfachen Mehr­heitsbeschluss der Jahreshauptversammlung geändert werden. Der Beitrag wird jährlich in der Karnevalszeit abgebucht.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

Der Verein unterscheidet aktive und inaktive Mitglieder. Die aktiven Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, den Verein bei allen seinen Veranstaltungen durch per­sönlichen Einsatz zu unterstützen. Zu den aktiven Mitgliedern zählen die Mitglieder des Vorstandes, des Elferrates, der Funkengarden und der Showtanzgruppen. Alle aktiven Kinder und Jugendliche sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, über die Mitgliedschaft ihrer Eltern aktives Mitglied im Verein. Dies trifft insbesondere auf die Kinder- und Jugendtanzgruppen sowie auf die aktiven Kinder, die beim Kinderkarneval tätig sind zu. Inaktive Mitglieder unter­stützen den Verein und die Sache durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.

 

 

§ 7 Einnahmen

 

Einnahmen des Vereins, gleich welcher Art, fließen ausnahmslos der Vereinskasse zu. Hieraus werden alle Ausgaben bestrit­ten.

 

 

§ 8 Ausgaben

 

Über die Ausgaben des Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand wird für drei Jahre auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen aus

 

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schriftführer

Kassenwart

Vier Beisitzer

 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

 

a)       1. Vorsitzender: Der 1. Vorsitzende ist der Vertreter des Vereins bei Behörden und örtlichen  

          Veranstaltungen. Er leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen.

 

b)       2. Vorsitzender: Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn, wenn dieser 

          verhindert ist.

 

c)       Der 1. und 2. Vorsitzende sind i.S. § 26 BGB jeweils alleine vertretungsberechtigt.

 

d)       Schriftführer: Dem Schriftführer obliegt die Verantwortung für die Führung der Mitgliederkartei. Er ist

          verantwortlich für alle anfallenden schriftlich auszufüh­renden Angelegenheiten.

 

e)       Kassenwart: Der Kassenwart ist für die gesamten Kassenangelegenheiten ver­antwortlich. Die

          Buchführung ist mit ent­sprechenden Belegen zu quittieren.

 

f)        Beisitzer: Die vier Beisitzer übernehmen alle anfallenden anderen Aufgaben, die im Laufe einer

          Session anfallen, wie z.B. Saalschmuck, Bühnenauf- und Abbau, Organisation von Umzügen,

          Vereinsveranstaltungen, etc.

 

 

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf jederzeit eine Versammlung einzuberufen, die bezüglich der Beschlussfassung die Rechte einer Jahreshauptversammlung hat.

 

Der Vorstand muss eine Versammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich fordert.

 

 

§ 11 Ausschüsse

 

Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Arbeiten und Aufgaben jederzeit Aus­schüsse bilden, deren Arbeitsbereiche im besonderen festgelegt werden. Die Personen, die in diesen Ausschüssen für den Verein tätig werden, müssen nicht notwendi­gerweise Vereinsmitglieder sein.

 

 

§ 12 Kassenprüfung

 

Anlässlich der Jahreshauptversammlung werden alle drei Jahre zwei Kassenprüfer neu gewählt. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassen­geschäfte des Vereins laufend zu überwachen und darüber auf der nächsten Jahreshaupt­versammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 13 Jahreshauptversammlung

 

Der Vorstand beruft alljährlich im Frühjahr eine Jahreshauptversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die Einladung kann durch entsprechende Anzeigen in örtlichen Zeitungen bekannt gegeben werden. Bei Satzungsänderungen sind die Entwürfe den Mitgliedern schriftlich spätes­tens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung zuzustellen. Anträge auf zusätzliche Tagesordnungspunkte sind von den Mitgliedern schriftlich bis spätestens zehn Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand einzu­reichen. Die Behandlung von Anträgen, die später als zehn Tage vor dem Ver­sammlungstermin gestellt werden, oder solche, die während der Versammlung ge­stellt werden, können mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wer­den. Der Vorsitzende leitet die Versamm­lung, über deren Verlauf der Schriftführer Protokoll führt, welches von ihm selbst und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Zur Beschlussfassung ist jeweils die Mehrheit der erschienenen Mitgliedern erfor­derlich.

 

 

§ 14 Versammlungsordnung

 

Das jeweilige Thema wird zur Diskussion gestellt. Der Versammlungsleiter erteilt den Rednern das Wort, in der Reihenfolge ihrer Meldung. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall das Wort selbst ergreifen. Spricht ein Redner nicht zur Sache, kann ihm das Wort entzogen werden. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Heben der rechten Hand; bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Bei Stim­mengleichheit nach dem zweiten Wahldurchgang entscheidet der 1. Vorsitzende. Bei einer Jahreshauptversammlung mit Vorstandsneuwahl wird zunächst ein Mitglied zum Versammlungsleiter gewählt, der dann die Aufgabe hat, die Wahl des 1. Vorsit­zenden durchzuführen. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder übernimmt der 1. Vorsitzende. Bei allen Versammlungen wird vom Schriftführer die Zahl der Anwesen­den namentlich festgehalten.

 

 

§ 15 Änderung der Vereinssatzung

 

Eine Änderung dieser Vereinssatzung kann nur auf einer Jahreshauptversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern erfolgen.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe­rigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Blankenrath, mit der Zweck­bestimmung, diese Gelder unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Karne­vals in der Gemeinde Blankenrath zu verwenden.

 

§ 17 Neufassung

 

Mit dieser Neufassung der Satzung werden alle vorhergenden Satzungen und sons­tige Verordnungen ungültig.

 

 

Blankenrath, den 14. Mai 2008